Erweiterung des Epidemiegesetzes: Datenerhebung durch Sicherheitsbehörden (befristet)
abgestimmt am 09.07.2020

Zusammenfassung

Der Antrag ergänzt das Epidemiegesetz 1950 um einen Paragraphen, der den öffentlichen Sicherheitsdienst verpflichtet, bei dringendem Bedarf Identitäts‑ und Kontaktdaten von kranken Personen zu erheben und an Behörden zu übermitteln. Die Regelung gilt nur bis zum 30. Juni 2021.
einfache Mehrheit XXVII 09.07.2020
Abänderung
Gesundheit
Informatik
Steuerwesen
Familienleistungsausgleich
Information und Informationsverarbeitung

Schwerpunkte

  • Der öffentliche Sicherheitsdienst darf bei dringender Anforderung Identitäts‑ und Kontaktdaten von kranken oder verdächtigen Personen erheben.
  • Die erhobenen Daten dürfen nur zur Kontaktaufnahme verwendet und nach Übermittlung sofort gelöscht werden.

Eingebracht von

Hauptgegenstand
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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