Änderung des Hass‑im‑Netz‑Gesetzes: Klarstellung von Ersatzpflichten und Einziehungsregelungen
abgestimmt am 10.12.2020Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag ändert das Hass‑im‑Netz‑Bekämpfungs‑Gesetz, um die Ersatzpflicht für Verteidigungskosten zu erweitern und eine fehlerhafte Bezugnahme im § 33a Abs. 2 zu korrigieren. Ziel ist, klare Regeln für Kosten und Einziehung bei übler Nachrede zu schaffen.einfache Mehrheit XXVII 10.12.2020
Abänderung
Presse
Internet
Strafrecht
Bürgerliches Recht
Schwerpunkte
- Der Text von § 33a Abs. 2 wird korrigiert, sodass der Anspruch auf Einziehung bei übler Nachrede entfällt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 6 Abs. 2 Z 2 oder Z 4 vorliegt.
- In § 10 Z 12 wird das Wort „Hauptverfahren“ durch „Haupt‑ und Rechtsmittelverfahren“ ersetzt und ein Hinweis ergänzt, dass die Ersatzpflicht nur gilt, wenn nicht bereits nach Abs. 4 eine Ersatzpflicht besteht.
Eingebracht von
Hauptgegenstand
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.