30 %‑Zuschlag für Arbeitslosengeld und Notstandshilfe während COVID‑19

Zusammenfassung

Der Gesetzentwurf fügt dem Arbeitslosenversicherungsgesetz einen 30‑prozentigen Zuschlag zu Arbeitslosengeld und Notstandshilfe hinzu, wirksam rückwirkend ab dem 15. März 2020 für Anträge bis zum 31. Dezember 2020.
einfache Mehrheit XXVII 02.07.2020
Gesetz
Zweite Kammer
Arbeitslosenversicherung

Schwerpunkte

  • Ein zusätzlicher Zuschlag von 30 % wird zu allen laufenden Arbeitslosengeldleistungen und zu Anträgen bis zum 31. Dezember 2020 hinzugefügt.
  • Ein zusätzlicher Zuschlag von 30 % wird ebenfalls zu allen laufenden Notstandshilfen und zu solchen, die bis zum 31. Dezember 2020 beantragt werden, gewährt.
Dokumente (PDFs)
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