Verbot von Spendenannahme für parlamentarische Klubs und geförderte Institutionen
abgestimmt am 07.07.2022
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf fügt in das Klubfinanzierungsgesetz 1985 und das Publizistikförderungsgesetz 1984 einen neuen § 5a ein, der parlamentarischen Klubs und von öffentlichen Geldern geförderten Institutionen das Annehmen von Spenden verbietet. Ausnahmen sind Mitgliedsbeiträge, bestimmte Zuwendungen, kleine Einzelspenden bis 150 € und unentgeltliche Arbeitskraft. Spenden müssen innerhalb von vier Monaten zurückerstattet oder an gemeinnützige Einrichtungen weitergeleitet werden; das Gesetz tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.
einfache MehrheitXXVII07.07.2022
Gesetz
Presse
Politische Partei
Schwerpunkte
Ein neuer § 5a im Klubfinanzierungsgesetz verbietet den Klubs, Spenden anzunehmen, definiert den Begriff Spende und legt die Rückerstattungspflicht fest.
Ein entsprechender § 5a wird im Publizistikförderungsgesetz eingefügt und verbietet geförderten Rechtsträgern, Spenden anzunehmen, mit denselben Definitionen und Ausnahmen wie im KlubFG.
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