Erweiterung der Berichtspflicht zur Gleichstellung im Bundes‑ und Bundesrat

Zusammenfassung

Der Gesetzentwurf erweitert das Bundes‑Gleichbehandlungsgesetz und das GBK/GAW‑Gesetz, indem er festlegt, dass sowohl Nationalrat als auch Bundesrat regelmäßig Berichte über die Gleichstellung im öffentlichen Dienst erhalten. Die Bundesregierung muss alle zwei Jahre bis zum 1. Oktober einen Gleichbehandlungsbericht vorlegen, während Kanzler/in und Minister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ebenfalls zweijährlich einen umfassenden Bericht an beide Kammern senden müssen.
einfache Mehrheit XXVII 14.02.2023
Gesetz
Arbeitsrecht
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung

Schwerpunkte

  • Die Bundesregierung muss bis zum 1. Oktober jedes zweiten Jahres einen umfassenden Bericht über die Verwirklichung des Gleichbehandlungsgesetzes (Gleichbehandlungsbericht) an Nationalrat und Bundesrat übermitteln.
  • Kanzler/in und Minister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz müssen alle zwei Jahre einen Bericht über die Vollziehung des Gleichbehandlungsgesetzes, inklusive Angaben zur Anwaltschaft, zur Kommission und zu Beiträgen von Arbeitgeber‑ und Arbeitnehmervertretungen, an Nationalrat und Bundesrat senden.
Dokumente (PDFs)
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