Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ergänzt das Bundesministeriengesetz um eine Verpflichtung, bei neuen Bundesdienststellen zu prüfen, ob sie außerhalb Wiens liegen können, und legt das Inkrafttreten mit Ablauf des Monats der Kundmachung fest.einfache Mehrheit XXVII 10.01.2020
Gesetz
Exekutive
Zweite Kammer
Schwerpunkte
- Der neue § 3a verpflichtet die Bundesminister, bei der Gründung neuer Dienststellen zu prüfen, ob diese außerhalb Wiens angesiedelt werden können.
- Der neue Absatz (29) legt fest, dass die Änderungen mit Ablauf des Monats der Kundmachung in Kraft treten.
Dokumente (PDFs)
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