Bundesgesetz über das Ehrenzeichen‑G – Regelungen zu Verleihung, Widerruf und Aberkennung
abgestimmt am 19.10.2023
Zusammenfassung
Das Bundesgesetz regelt die Verleihung, das Eigentum und die Möglichkeit des Widerrufs bzw. der Aberkennung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik, für besondere Verdienste um die Allgemeinheit sowie für Wissenschaft und Kunst.
2/3 MehrheitXXVII19.10.2023
Gesetz
Verfassung
Verteidigung
ehrende Auszeichnung
Schwerpunkte
Das Gesetz definiert den Gegenstand und die Begriffsbestimmung: Es regelt die Verleihung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik, für besondere Verdienste um die Allgemeinheit sowie für Wissenschaft und Kunst.
Voraussetzungen für die Verleihung des Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik umfassen herausragende Leistungen für die Allgemeinheit und lebensrettende Taten, wobei besondere Trageformen (z. B. goldene Medaille am roten Band) vorgesehen sind.
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