Erweiterung des Kunstrückgabegesetzes um Datenverarbeitung und Inkrafttreten
abgestimmt am 24.11.2023
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ergänzt das Kunstrückgabegesetz um einen neuen Paragraphen, der es Minister*innen und dem Beirat erlaubt, personenbezogene Daten – auch besonders schützenswerte Daten – zu erheben, zu verarbeiten und an andere Behörden oder Museen weiterzugeben, um die Rückgabe von Kunstgegenständen aus Bundesbesitz zu erleichtern. Gleichzeitig wird festgelegt, dass diese Daten als Archivgut behandelt werden und das Gesetz mit der Kundmachung in Kraft tritt.
einfache MehrheitXXVII24.11.2023
Gesetz
Kunst
Kulturpolitik
öffentliches Eigentum
Schwerpunkte
Der neue § 4b erlaubt den zuständigen Minister*innen und dem Beirat, personenbezogene Daten zu erheben und zu verarbeiten, um die Rückgabe von Kunstgegenständen zu ermöglichen.
Die Daten dürfen an Dritte – etwa andere Ministerien, Archive, Museen oder den Nationalfonds – weitergegeben werden, wenn dies für die Identifizierung von Eigentümern nötig ist.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.