Start‑Up‑Mitarbeiterbeteiligungen – Steuerstundung und feste Besteuerungsquote
abgestimmt am 14.12.2023
Zusammenfassung
Das Gesetz schafft einen neuen § 67a, der die Besteuerung von Start‑Up‑Mitarbeiterbeteiligungen auf den Zeitpunkt der Veräußerung oder des Dienstendes verschiebt und dabei einen festen Steuersatz von 27,5 % auf 75 % des geldwerten Vorteils anwendet. Es ergänzt zudem weitere Gesetze um die neue Rechtsform „Flexible Kapitalgesellschaft“ und legt Schwellenwerte für Unternehmen fest.
einfache MehrheitXXVII14.12.2023
Gesetz
Wirtschaft
Steuerwesen
soziale Sicherheit
Familienleistungsausgleich
Schwerpunkte
Ein neuer § 67a wird eingeführt, der die steuerliche Behandlung von Start‑Up‑Mitarbeiterbeteiligungen regelt und den geldwerten Vorteil erst bei Veräußerung oder Dienstende als zugeflossen ansieht.
Der geldwerte Vorteil aus einer Start‑Up‑Mitarbeiterbeteiligung wird als zugeflossen definiert und löst damit die Steuerpflicht aus, wenn kein oder ein zu geringer Steuerabzug vom Arbeitslohn erfolgt ist.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.