Neuer Haftungsrahmen für Baumschäden – § 1319b ABGB
abgestimmt am 21.03.2024
Zusammenfassung
Das Gesetz führt einen neuen § 1319b ABGB ein, der den Halter eines Baumes für Schäden haftbar macht, die durch das Umstürzen des Baumes oder das Herabfallen von Ästen entstehen, wenn er die erforderliche Sorgfalt vernachlässigt hat. Ein Abwägungskriterium für den naturbelassenen Zustand des Baumes wird eingeführt; das Gesetz gilt ab 1. Mai 2024.
einfache MehrheitXXVII21.03.2024
Gesetz
Bürgerliches Recht
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Schwerpunkte
Der neue § 1319b ABGB macht den Baumhalter haftbar, wenn durch das Umstürzen des Baumes oder das Herabfallen von Ästen Personen, Sachen oder Gesundheit geschädigt werden und er die notwendige Sorgfalt vernachlässigt hat.
Die Sorgfaltspflicht des Baumhalters richtet sich nach Standort, Gefahr, Größe, Wuchs, Zustand und der Zumutbarkeit von Prüf‑ und Sicherungsmaßnahmen; ein besonderes Interesse an einem naturbelassenen Baum wird bei der Beurteilung berücksichtigt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.