Erweiterung des Verteidigungskostenbeitrags bei Freisprüchen und eingestellten Ermittlungsverfahren
abgestimmt am 05.07.2024
Zusammenfassung
Das Gesetz führt einen neuen § 196a ein, der bei Einstellung eines Ermittlungsverfahrens einen Beitrag zu den Verteidigungskosten gewährt (bis 6 000 €, mit Stufen‑Erhöhungen). Gleichzeitig wird § 393a neu gefasst und die Höchstbeträge für Verteidigungskosten bei Freisprüchen deutlich erhöht (30 000 €, 13 000 €, 5 000 €) mit weiteren Stufen‑Erhöhungen. Die Regelungen gelten ab dem 1. August 2024.
einfache MehrheitXXVII05.07.2024
Gesetz
Strafrecht
Schwerpunkte
Ein neuer § 196a schafft einen Beitrag zu den Verteidigungskosten, wenn ein Ermittlungsverfahren eingestellt wird; Basisbetrag bis 6 000 €, mit Stufen‑Überschreitung auf 9 000 € bzw. 12 000 € bei besonders umfangreichen Verfahren.
Der Verweis in § 31 Abs. 1 wird um Z 7 ergänzt, damit auf den neuen § 196a verwiesen wird.
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