Konjunkturstärkungsgesetz 2020 – Steuerliche Sofortmaßnahmen zur COVID‑19‑Krisenbewältigung
abgestimmt am 07.07.2020
Zusammenfassung
Das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 führt umfangreiche Steuer‑ und Verwaltungsreformen ein – darunter degressive Abschreibungen, einen Verlustrücktrag, eine Senkung des Eingangssteuersatzes, höhere Flugabgaben und COVID‑19‑Sonderregelungen – um Unternehmen, Land‑ und Forstwirte sowie Arbeitnehmer während der Pandemie zu entlasten.
einfache MehrheitXXVII07.07.2020
Gesetz
Gesundheit
Strafrecht
Wirtschaft
Finanzwesen
Steuerwesen
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik
Schwerpunkte
Ein degressiver Abschreibungssatz von bis zu 30 % wird für neu angeschaffte Wirtschaftsgüter eingeführt (ab 1. Juli 2020, für Güter nach dem 30. Juni 2020). Ausgenommen sind u. a. fossile Energieanlagen und gebrauchte Wirtschaftsgüter.
Für Gebäude gilt eine beschleunigte Abschreibung: im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung das Dreifache, im darauffolgenden Jahr das Doppelte des regulären Satzes; die Regelung tritt ebenfalls am 1. Juli 2020 in Kraft.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.