Novelle zum Dienst‑ und Besoldungsrecht von Landeslehrpersonen
abgestimmt am 11.12.2020
Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Landeslehrer‑Dienstrechtsgesetz und das Landesvertragslehrpersonengesetz, führt vorübergehende Verwendungen, neue Leitungsfunktionen (Abteilungsvorstehung, Verwaltungshilfe) und Regelungen zur Reduktion der Lehrverpflichtung ein.
einfache MehrheitXXVII11.12.2020
Gesetz
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung
Schwerpunkte
Lehrpersonen können bei Bedarf mit ihrer Zustimmung vorübergehend an einer Dienststelle der Landesverwaltung, einer Bundes‑Schule oder einer Pädagogischen Hochschule eingesetzt werden; bei wichtigen dienstlichen Gründen ist eine Mitverwendung ohne Zustimmung bis zu einem Jahr zulässig.
Bei Verhinderung der Schulleitung wird die Vertretung durch die Lehrperson mit dem höchsten Besoldungsdienstalter in der jeweils höchsten Verwendungsgruppe übernommen; bei längerer Verhinderung kann eine andere geeignete Lehrperson betraut werden.
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