Einführung eines Teileinspruchsrechts für den Bundesrat

Zusammenfassung

Der Gesetzentwurf ergänzt Art. 42 Abs. 2 des Bundes‑Verfassungsgesetzes um ein Teileinspruchsrecht, sodass der Bundesrat einzelne Gesetzesteile anfechten kann, während die übrigen Teile weiterhin in Kraft treten können.
2/3 Mehrheit XXVII 27.02.2020
Gesetz
Verfassung
Zweite Kammer

Schwerpunkte

  • Ein neues Teileinspruchsrecht für den Bundesrat wird eingeführt.
  • Der Bundesrat kann nun Einspruch nur gegen einzelne Gesetzesteile erheben, nicht zwingend gegen das gesamte Gesetz.
Dokumente (PDFs)
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