Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ergänzt Art. 42 Abs. 2 des Bundes‑Verfassungsgesetzes um ein Teileinspruchsrecht, sodass der Bundesrat einzelne Gesetzesteile anfechten kann, während die übrigen Teile weiterhin in Kraft treten können.2/3 Mehrheit XXVII 27.02.2020
Gesetz
Verfassung
Zweite Kammer
Schwerpunkte
- Ein neues Teileinspruchsrecht für den Bundesrat wird eingeführt.
- Der Bundesrat kann nun Einspruch nur gegen einzelne Gesetzesteile erheben, nicht zwingend gegen das gesamte Gesetz.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.