Einführung digitaler Sammelurkunden im Depotgesetz
abgestimmt am 24.02.2021
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf führt die digitale Sammelurkunde ein – einen elektronischen Datensatz, der bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegt wird und dieselben Rechte wie eine physische Sammelurkunde hat. Damit sollen Prozesse im Wertpapieremissionsbereich vereinfacht, Kosten gesenkt und das Risiko von COVID‑19 reduziert werden.
einfache MehrheitXXVII24.02.2021
Gesetz
Informatik
Finanzwesen
Information und Informationsverarbeitung
Schwerpunkte
Der Entwurf definiert die digitale Sammelurkunde als elektronischen Datensatz, der bei einer Wertpapiersammelbank angelegt wird und dieselben Rechte wie eine physische Sammelurkunde verleiht.
Der Verweis in § 6 Abs. 2 wird von „§ 24 lit. b oder lit. d“ zu „§ 24 lit. b, d oder e“ geändert, sodass digitale Sammelurkunden ebenfalls den Ausfolgungsanspruch des Hinterlegers ausschalten.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.