2. SVÄG 2020 – COVID‑19‑Anpassungen im Sozialversicherungssystem
abgestimmt am 21.12.2020
Zusammenfassung
Das 2. Sozialversicherungs‑Änderungsgesetz 2020 passt mehrere Sozialversicherungsgesetze an, führt neue Regelungen zur Nichtanrechnung von Übergangsgeld, ermöglicht Beitragspausen und Ratenzahlungen wegen COVID‑19 und legt Impfungsrechte für Ärzt*innen bis September 2021 fest.
2/3 MehrheitXXVII21.12.2020
Gesetz
Verfassung
soziale Sicherheit
öffentlicher Dienst
Gesetzgebungsverfahren
öffentliche Verwaltung
Altersversorgungssystem
Schwerpunkte
Ein neuer § 306a stellt klar, dass Übergangsgeld, das während einer Ausbildung gezahlt wird, nicht auf die Notstandshilfe angerechnet werden darf.
Die Beitragspflicht für Arbeitgeber wird wegen der COVID‑19‑Krise bis zum 31. März 2021 ausgesetzt; bei Nachweis von Liquiditätsproblemen können Ratenzahlungen bis zum 30. Juni 2022 beantragt werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.