Änderung § 15 EEffG – Verpflichtung zu energieeffizienten Bundesimmobilien
abgestimmt am 08.07.2020
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ändert § 15 des Bundes‑Energieeffizienzgesetzes, sodass der Bund beim Erwerb oder der Anmietung von Gebäuden nur energieeffiziente Objekte wählen muss, die EU‑Mindestanforderungen erfüllen, mit Ausnahmen für Renovierung, Weiterverkauf und Denkmalschutz.
einfache MehrheitXXVII08.07.2020
Gesetz
Energie
Schwerpunkte
Der Bund muss Gebäude oder Gebäudeteile mit hoher Energieeffizienz anmieten oder erwerben, wenn Kostenwirksamkeit, Wirtschaftlichkeit, Nachhaltigkeit, technische Eignung und ausreichender Wettbewerb gegeben sind.
Nur Gebäude, die die EU‑Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz (Art. 4 Richtlinie 2010/31/EU) erfüllen, dürfen erworben oder gemietet werden, außer bei Renovierung, Weiterverkauf ohne Nutzung für Bundesdienststellen oder bei historisch geschützten Gebäuden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.