Zusammenfassung
Alle österreichischen Arbeiterkammern haben gemäß § 4a Parteiengesetz 2012 gemeldet, dass im Wahlzeitraum vom 26. März bis zum 9. Juni 2024 keine zusätzlichen Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit angefallen sind.einfache Mehrheit XXVII 18.09.2024
Bericht
Wahl
Berufsverband
Europäische Union
Schwerpunkte
- Alle betroffenen Kammern haben die gesetzlich vorgeschriebene Meldung über mögliche Mehrausgaben für Öffentlichkeitsarbeit im Wahlzeitraum eingereicht.
- In allen Meldungen wurde angegeben, dass keine zusätzlichen Aufwendungen über den normalen Betriebsaufwand hinaus entstanden sind.
Eingebracht von
Dokumente (PDFs)
Überblick über die Aufwendungen der Kammern für Arbeiter und Angestellte
Leermeldung gemäß § 4a Parteiengesetz seitens der Bundesarbeitskammer
Leermeldung gemäß § 4a Parteiengesetz seitens der AK Oberösterreich
Meldung gemäß § 4a Parteiengesetz seitens der AK Niederösterreich
Leermeldung gemäß § 4a Parteiengesetz seitens der AK Steiermark
Leermeldung gemäß § 4a Parteiengesetz seitens der AK Burgenland
Leermeldung gemäß § 4a Parteiengesetz seitens der AK Kärtnen
Meldung gemäß § 4a Parteiengesetz seitens der AK Vorarlberg
Meldung gemäß § 4a Parteiengesetz seitens der AK Salzburg
Meldung gemäß § 4a Parteiengesetz seitens der AK Tirol
Meldung gemäß § 4a Parteiengesetz seitens der AK Wien
01 Vorblatt
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im Titel verlinkt.