Entsendung von Versicherungsvertretern über Interessenvertretungen

Zusammenfassung

Der Antrag ändert § 133 B‑KUVG, sodass Versicherungsvertreter/innen künftig von den jeweiligen Interessenvertretungen der Dienstnehmer/innen und Dienstgeber/innen nach dem Wahlergebnis und dem d’Hondt‑Verfahren entsandt werden; Geschlechterparität wird gefordert und Doppelmandate sind verboten.
einfache Mehrheit XXVIII 09.04.2025
Gesetz
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung

Schwerpunkte

  • Versicherungsvertreter/innen werden von den zuständigen öffentlich‑rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer/innen und Dienstgeber/innen entsandt.
  • Die Entsendung erfolgt nach dem Ergebnis der jeweiligen Wahl und wird nach dem d’Hondt‑Verfahren auf die einzelnen Stellen verteilt.

Eingebracht von

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