Erweiterung des Rechts auf Volksbefragungen – Einführung einer 100‑000‑Stimmberechtigten‑Initiativschwelle
Zusammenfassung
Der Antrag ergänzt Art 49b des Bundes‑Verfassungsgesetzes: Er legt fest, wann der Nationalrat Volksbefragungen anordnen kann und führt ein neues Recht ein, das 100 000 stimmberechtigten Bürgern erlaubt, eine Volksbefragung zu verlangen.2/3 Mehrheit XXVIII 15.09.2025
Gesetz
Verfassung
partizipative Demokratie
Schwerpunkte
- Der Nationalrat kann Volksbefragungen zu grundsätzlichen, gesamtösterreichischen Themen anordnen, wenn ein Antrag von Mitgliedern, der Bundesregierung oder mindestens einem Drittel der Abgeordneten gestellt wird.
- Ein neuer Absatz (1a) ermöglicht es 100 000 stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürgern, eine Volksbefragung zu verlangen.
Eingebracht von
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.