Erweiterung des Rechts auf Volksbefragungen – Einführung einer 100‑000‑Stimmberechtigten‑Initiativschwelle

Zusammenfassung

Der Antrag ergänzt Art 49b des Bundes‑Verfassungsgesetzes: Er legt fest, wann der Nationalrat Volksbefragungen anordnen kann und führt ein neues Recht ein, das 100 000 stimmberechtigten Bürgern erlaubt, eine Volksbefragung zu verlangen.
2/3 Mehrheit XXVIII 15.09.2025
Gesetz
Verfassung
partizipative Demokratie

Schwerpunkte

  • Der Nationalrat kann Volksbefragungen zu grundsätzlichen, gesamtösterreichischen Themen anordnen, wenn ein Antrag von Mitgliedern, der Bundesregierung oder mindestens einem Drittel der Abgeordneten gestellt wird.
  • Ein neuer Absatz (1a) ermöglicht es 100 000 stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürgern, eine Volksbefragung zu verlangen.

Eingebracht von

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