Zusammenfassung
Der Entschließungsantrag fordert die Bundesregierung auf, den geplanten vorübergehenden Stopp der Familienzusammenführung nur im Einklang mit EU‑Recht und EuGH‑Rechtsprechung umzusetzen und dabei die Grundrechte zu wahren.einfache Mehrheit XXVIII 02.04.2025
Entschließung
Familie
Flüchtling
Völkerrecht
Gerichtswesen
Menschenrechte
Europäische Union
ausländischer Staatsangehöriger
Schwerpunkte
- Die Bundesregierung plant, den Familiennachzug mit sofortiger Wirkung vorübergehend zu stoppen und beruft sich dabei auf Art. 72 AEUV (Notfallklausel).
- Nach EU‑Recht (Art. 8 EMRK und Richtlinie 2003/86/EG) muss jede Entscheidung über Familienzusammenführung einer Einzelfallprüfung unterliegen; ein pauschaler Stopp ist nicht zulässig.
Eingebracht von
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