Zusammenfassung
Der Antrag ändert das Waffengesetz, indem er im § 22 Abs. 2 Z 4 das Wort „oder“ einfügt und einen neuen Unterpunkt Z 5 hinzufügt, der Soldaten des Jagdkommandos als berechtigt für einen Waffenpass definiert.einfache Mehrheit XXVIII 05.06.2025
Gesetz
Verteidigung
öffentliche Sicherheit
Schwerpunkte
- Der Text von § 22 Abs. 2 Z 4 wird geändert: Der Punkt am Satzende wird durch das Wort „oder“ ersetzt und ein neuer Unterpunkt Z 5 wird eingefügt, der Angehörige des Jagdkommandos als berechtigt für einen Waffenpass definiert.
- Durch die neue Z 5 erhalten Soldaten des Jagdkommandos denselben rechtlichen Anspruch auf einen Waffenpass der Kategorie B wie Justizwachebeamte und Polizeibeamte.
Eingebracht von
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