Zusammenfassung
Der Antrag erweitert die Prüfkompetenz des Rechnungshofs auf Unternehmen, an denen Bund, Länder oder Gemeinden mindestens 25 % beteiligt sind – bei börsennotierten Firmen erst ab 50 % – und passt dazu das Bundes‑Verfassungsgesetz sowie das Rechnungshofgesetz an.2/3 Mehrheit XXVIII 24.06.2025
Gesetz
Verfassung
Haushaltskontrolle
Schwerpunkte
- Der Rechnungshof soll künftig Unternehmen prüfen, an denen Bund, Länder oder Gemeinden mindestens 25 % des Kapitals halten; bei börsennotierten Unternehmen erst ab 50 % Beteiligung.
- Die Formulierungen in Art. 126b Abs. 2, Art. 127 Abs. 3 und Art. 127a Abs. 3 des Bundes‑Verfassungsgesetzes werden angepasst, um die neuen Schwellenwerte zu integrieren.
Eingebracht von
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