Schubhaft‑Novelle – Verfassungsänderung zur Abschiebung verurteilter Straftäter

Zusammenfassung

Der Antrag ändert Art 8 Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes und legt fest, dass die Europäische Menschenrechtskonvention nicht so ausgelegt werden darf, dass sie Abschiebungen von Personen verhindert, die wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt wurden.
2/3 Mehrheit XXVIII 25.09.2025
Gesetz
Verfassung
öffentliche Sicherheit
ausländischer Staatsangehöriger

Schwerpunkte

  • Der Antrag fügt dem Bundesverfassungsgesetz eine neue Regelung hinzu, die festlegt, dass die Menschenrechtskonvention nicht so ausgelegt werden darf, dass sie Abschiebungen von rechtskräftig verurteilten Straftätern verhindert.
  • Die Änderung reagiert auf die aktuelle Rechtsprechung des EGMR, die Abschiebungen schwerer Straftäter als Verstoß gegen Art 3 der EMRK (Verbot unmenschlicher Behandlung) einstuft.

Eingebracht von

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