Frist für den jährlichen Investitionsbericht auf 1. Oktober des Folgejahres festlegen

Zusammenfassung

Der Antrag ändert § 23 Abs. 5 des Investitionskontrollgesetzes, sodass der jährliche Bericht ein volles Kalenderjahr abdeckt und bis zum 1. Oktober des Folgejahres an den Nationalrat übermittelt werden muss.
einfache Mehrheit XXVIII 15.10.2025
Gesetz
Wirtschaft

Schwerpunkte

  • Der jährliche Bericht muss sich auf ein volles Kalenderjahr beziehen.
  • Der Bericht ist bis zum 1. Oktober des Folgejahres an den Nationalrat zu übermitteln und öffentlich zu machen.

Eingebracht von

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