Schließung der Schutzlücke bei Hilfeleistungen für im Dienst verletzte Justizwachebedienstete

Zusammenfassung

Der Entschließungsantrag will das Gehaltsgesetz 1956 ändern, damit Justizwachebedienstete bei Dienstverletzungen finanzielle Hilfe erhalten, selbst wenn der Angreifer zum Tatzeitpunkt nicht schuldfähig war. Er schließt die aktuelle Rechtslücke, die durch Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs entstanden ist.
einfache Mehrheit XXVIII 19.11.2025
Entschließung
öffentliche Sicherheit

Schwerpunkte

  • Derzeit erhalten Bedienstete nur dann finanzielle Hilfe nach §§ 23a/23b GehG, wenn der Angreifer zum Tatzeitpunkt schuldfähig war (§ 11 StGB).
  • Durch die Schuldfrage entsteht eine Lücke: Bei psychisch erkrankten oder stark berauschten Tätern erhalten verletzte Bedienstete keine Leistungen, obwohl das Risiko im Dienst liegt.

Eingebracht von

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