Änderung von § 46a Abs. 4 Ziffer 1 im Mietrechtsgesetz

Zusammenfassung

Der Nationalrat ändert den Wortlaut von § 46a Abs. 4 Ziffer 1 im Mietrechtsgesetz, sodass er nun auf die Definition in § 12a Abs. 3 verweist. Die Anpassung ist rein redaktionell und dient der Klarstellung.
einfache Mehrheit XXVIII 16.12.2025
Gesetz
Wohnungspolitik

Schwerpunkte

  • Der Wortlaut von § 46a Abs. 4 Ziffer 1 wird geändert, um auf die Definition in § 12a Abs. 3 zu verweisen.
  • Die neue Formulierung bezieht sich auf die bereits bestehende Definition von „rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten“ in § 12a Abs. 3.

Eingebracht von

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