Erweiterung der Prüfungsbefugnis des Rechnungshofs auf Unternehmen mit mindestens 25 % staatlicher Beteiligung

Zusammenfassung

Der Antrag senkt die Schwelle für die Prüfungsbefugnis des Rechnungshofs auf 25 % bei nicht börsennotierten Unternehmen und lässt sie bei börsennotierten Unternehmen bei 50 % liegen. Dafür werden Formulierungen im Bundes‑Verfassungsgesetz und im Rechnungshofgesetz geändert und das Inkrafttreten sechs Monate nach Kundmachung festgelegt.
2/3 Mehrheit XXVIII 27.11.2025
Gesetz
Verfassung
Haushaltskontrolle

Schwerpunkte

  • Die Schwelle für die Prüfungsbefugnis des Rechnungshofs wird gesenkt: Bei nicht börsennotierten Unternehmen reicht eine staatliche Beteiligung von mindestens 25 %, bei börsennotierten Unternehmen bleibt sie bei 50 %.
  • Ein neuer Absatz (73) wird in Art. 151 eingefügt, der das Inkrafttreten der Änderungen sechs Monate nach Kundmachung festlegt.

Eingebracht von

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