Technische Änderungen und Altersregelungen im österreichischen Waffenrecht
abgestimmt am 24.09.2025
Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag 372/A führt zahlreiche technische Änderungen im Waffenrecht ein: Klarstellungen in §§ 13, 20, 42 und 58, ein neues Mindestalter für Jagdkarteninhaber, erweiterte Alters‑ und Nachweispflichten für Soldaten, Miliz, Sportschützen, Auszubildende und traditionelle Schützenvereinigungen sowie neue Kommunikationspflichten zwischen Staatsanwaltschaft, Polizei und Waffenbehörde.
einfache MehrheitXXVIII24.09.2025
Abänderung
öffentliche Sicherheit
Schwerpunkte
Der Wortlaut in § 13 Abs. 5 wird um die Formulierung „es sei denn, es wird ein Waffenverbot nach § 12 erlassen“ ergänzt und das Wort „erster Satz“ im letzten Satz gestrichen; in § 13 Abs. 6 wird „gilt“ durch „gelten“ ersetzt.
In § 20 wird die Formulierung „in Abs. 2“ zu „in Abs. 2 (neu)“ geändert und im letzten Satz von § 20 Abs. 5 das Wort „Bewilligung“ durch „Einwilligung“ ersetzt, um sprachliche Klarheit zu schaffen.
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