Einfügung einer Übergangsregelung zur Kennzeichnung von Schusswaffen und deren Bestandteilen
abgestimmt am 24.09.2025
Zusammenfassung
Der Antrag fügt eine Übergangsregelung ein, die Schusswaffen und wesentliche Bestandteile, die seit dem 14. September 2018 erworben wurden und noch nicht gekennzeichnet sind, verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach einem behördlich festgelegten Stichtag zu kennzeichnen. Gleichzeitig wird die Verweisformulierung in Art. 2 des SchKG präzisiert.
einfache MehrheitXXVIII24.09.2025
Abänderung
öffentliche Sicherheit
Schwerpunkte
Einführung einer neuen Übergangsregelung, die alle seit dem 14. September 2018 erworbenen Schusswaffen und wesentlichen Bestandteile, die noch nicht gekennzeichnet sind, verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach einem behördlich festgelegten Stichtag gekennzeichnet zu werden.
Anpassung der Verweisformulierung in Z 5 von Art. 2 (SchKG), um die Bezugnahme auf die korrekten Paragraphen (§ 1 Abs. 2, § 84 Abs. 1 und § 5) zu präzisieren.
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