Anpassung des Bankwesengesetzes an Art 22a B‑VG und IFG
abgestimmt am 09.07.2025
Zusammenfassung
Das Gesetz ändert das Bankwesengesetz, damit es mit Art 22a des Bundes‑Verfassungsgesetzes und dem neuen Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vereinbar ist. Kern ist die Anpassung von § 38, die festlegt, dass Behörden Informationen nur dann veröffentlichen dürfen, wenn sie nicht unter § 6 IFG fallen. Weitere Änderungen betreffen Berichtspflichten der FMA und Klarstellungen zu öffentlichen‑ordnungsrechtlichen Vorgaben. Inkrafttreten: 1. September 2025.
2/3 MehrheitXXVIII09.07.2025
Gesetz
Informatik
Finanzwesen
Information und Informationsverarbeitung
Schwerpunkte
Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt unbegrenzt, aber die Veröffentlichung von bankgeheimnispflichtigen Informationen ist nur zulässig, wenn sie nicht unter § 6 IFG fallen.
Die FMA muss auf ihrer Website aggregierte statistische Daten zu Aufsichtsmaßnahmen und Geldstrafen veröffentlichen, wobei das Bank‑ und Berufsgeheimnis zu wahren ist.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.