Zusammenfassung
Das Gesetz überträgt dem Kinder‑ und Jugendhilfeträger die sofortige Obsorge für unbegleitete minderjährige Fremde, die im Inland angetroffen werden, und regelt deren Altersbestimmung sowie das Ende der Obsorge.einfache Mehrheit XXVIII 20.05.2026
Gesetz
Flüchtling
junger Mensch
Bürgerliches Recht
Schwerpunkte
- Der KJHT übernimmt automatisch die Obsorge für unbegleitete Minderjährige, die weder zum Aufenthalt berechtigt sind noch von einer obsorgeberechtigten Person begleitet werden.
- Wechselt das Kind das Bundesland, geht die Zuständigkeit für die Obsorge auf den KJHT des jeweiligen Bundeslandes über.
Eingebracht von
Dokumente (PDFs)
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