<!--[-1-->Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)<!--]-->
Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)
Verordnung vom 06.11.2020
Bundesministerium für Finanzen11/6/2020XXVII
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Blümel Gernot, Mag., MBA

ÖVP

Bundesminister für Finanzen
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