Zusammenfassung
Diese Verordnung verpflichtet Hersteller bestimmter Medikamente, ausreichende Vorräte im Inland vorzuhalten. Ziel ist es, die Versorgung der Patienten auch bei Engpässen sicherzustellen.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz6/20/2024XXVII
Gesundheit
öffentliche Verwaltung
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
In Kraft ab 20.04.2025 Außer Kraft ab 20.04.2028
- Verpflichtung zur Bevorratung bestimmter Medikamente im Inland.
- Die Menge des Vorrats richtet sich nach dem Absatz des letzten Kalenderjahres.
- Die Liste der zu lagernden Medikamente umfasst vor allem Mittel, deren Fehlen lebensbedrohlich sein könnte oder die saisonal stark nachgefragt werden.
- Jährliche Meldepflicht des Bedarfs an das BASG bis spätestens 31. März.
Dokumente (PDFs)
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