Zusammenfassung
Diese Verordnung bestimmt, welche staatlichen Register für Forschungszwecke unter Einhaltung des Datenschutzes genutzt werden dürfen. Zudem wird geregelt, dass für den Datenzugang keine Kosten an das Klimaschutzministerium zu zahlen sind.Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung9/4/2024XXVII
Verwaltungsrecht
Verwaltungsorganisation
Forschung und geistiges Eigentum
Information und Informationsverarbeitung
Schwerpunkte
- Festlegung der Register, die für Forschungszwecke genutzt werden dürfen (unter Einhaltung des Datenschutzes).
- Die konkrete Liste der Register befindet sich in einer Anlage (im vorliegenden Text nicht enthalten).
- Für die Datenfreigabe müssen dem Klimaschutzministerium keine Kosten erstattet werden.
- Die Regelung ist seit dem 1. September 2024 gültig.
Dokumente (PDFs)
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