Zusammenfassung
Diese Verordnung ermöglicht eine außerordentliche Kontrolle von Tiertransporten an den Grenzen, um die Einschleppung der Maul- und Klauenseuche nach Österreich zu verhindern. Behörden dürfen dabei Fahrzeuge stoppen, Tiere untersuchen und Proben entnehmen.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz3/27/2025XXVIII
Verkehr
Verwaltungskontrolle
öffentliche Sicherheit
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Schwerpunkte
In Kraft ab 27.03.2025
- Ziel der Verordnung ist die Verhinderung der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche nach Österreich.
- Behörden dürfen Transportmittel, die Tiere gelisteter Arten befördern könnten, an den Grenzen kontrollieren.
- Die Behörden haben weitreichende Befugnisse: Sie können Fahrzeuge anhalten, Dokumente prüfen, Tiere untersuchen und Proben für Labore entnehmen.
- Polizei, Zoll und Grenzkontrollorgane müssen die Behörden bei diesen Kontrollen unterstützen.
Dokumente (PDFs)
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