Zusammenfassung
Diese Verordnung regelt die Ausbildung für spezialisierte Fachkräfte in der Pflege. Sie legt Lerninhalte, den Umfang der Ausbildung und die Anforderungen an Lehrpersonal fest.Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz6/24/2026XXVIII
Bildung
Gesundheit
Wirtschaft
Berufsverband
Verwaltungskontrolle
Schwerpunkte
In Kraft ab 26.06.2026
- Festlegung von spezifischen Qualifikationsprofilen für verschiedene Fachbereiche wie Kinderpflege, Psychiatrie, Intensivpflege und Anästhesie.
- Die Spezialisierungsausbildung muss einen Umfang von mindestens 60 ECTS-Punkten haben.
- Die Ausbildung muss eine Mischung aus Theorie (mindestens 60 %) und Praxis (mindestens 25 %) beinhalten.
- Es werden strenge Anforderungen an das Lehrpersonal und die Praxisanleitung gestellt, einschließlich der notwendigen Berufserfahrung.
Dokumente (PDFs)
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