Zusammenfassung
Die Verordnung ermöglicht es Behörden, bei Schutzwäldern flexiblere Fristen für die Wiederbewaldung sowie spezifische Pflegevorgaben festzulegen. Zudem wird geregelt, wie die Kosten für diese Maßnahmen zwischen Erträgen aus Holzverkäufen und öffentlichen Mitteln aufgeteilt werden.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft10/14/2026XXVIII
Umwelt
Verwaltungsrecht
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik
Schwerpunkte
In Kraft ab 14.10.2026
- Behörden können bei der Wiederbewaldung von Schutzwäldern flexiblere Fristen festlegen, wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern.
- Die Art und Weise der Wiederbewaldung (z. B. Baumarten oder Pflanzmethode) kann durch die Behörde genau vorgeschrieben werden.
- Wenn die Waldpflege nicht den Anforderungen entspricht, können Behörden spezifische Maßnahmen (wie Pflegemaßnahmen oder Weideverbote) anordnen.
- Bei reinen Standortschutzwäldern sollen die Kosten für Maßnahmen aus den Erträgen der Holzverkäufe finanziert werden.
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