Novelle zum Militärbefugnisgesetz – Stärkung von Grundrechten und Aufsicht
Ministerialentwurf vom 02.08.2004Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Militärbefugnisgesetz, um verfassungsrechtliche Mängel zu beseitigen: Er erweitert den Begriff der militärischen Rechtsgüter, schränkt die Festnahmebefugnis ein, stärkt die Aufsicht durch den Rechtsschutzbeauftragten und legt strengere Bedingungen für nachrichtendienstliche Datenermittlungen fest.Bundesministerium für Landesverteidigung8/3/2004XXII
Verteidigung
Schwerpunkte
- Der Begriff „militärische Rechtsgüter“ wird um den Ausdruck „Sachen“ ergänzt, sodass auch Angriffe auf Eigentum von Personen im Dienstbereich des Militärs als Angriff auf ein militärisches Rechtsgut gelten.
- Militärische Organe dürfen Personen nur dann vorläufig festnehmen, wenn ein konkreter Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung besteht; die Festgenommenen müssen unverzüglich an das zuständige Gericht oder die Verwaltungsbehörde überstellt werden und dürfen höchstens 24 Stunden festgehalten bleiben.
- Die Durchsuchungsbefugnis von Festgenommenen wird klar als Ermächtigung formuliert, ohne einen zwingenden Durchsuchungszwang zu schaffen.
- Der Einsatz von Bild‑ und Tonaufzeichnungsgeräten sowie verdeckten Ermittlungen ist nur zulässig, wenn eine konkrete Gefahr für die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Personen besteht; der Rechtsschutzbeauftragte muss vor solchen Maßnahmen informiert werden und kann sich äußern.
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Regierungsvorlage
Novelle des Militärbefugnisgesetzes
2/3 Mehrheit XXII 09.11.2004
Gesetz
Dokumente (PDFs)
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