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Novelle zum Militärbefugnisgesetz – Stärkung von Grundrechten und Aufsicht
Ministerialentwurf vom 02.08.2004

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert das Militärbefugnisgesetz, um verfassungsrechtliche Mängel zu beseitigen: Er erweitert den Begriff der militärischen Rechtsgüter, schränkt die Festnahmebefugnis ein, stärkt die Aufsicht durch den Rechtsschutzbeauftragten und legt strengere Bedingungen für nachrichtendienstliche Datenermittlungen fest.
Bundesministerium für Landesverteidigung8/3/2004XXII
Verteidigung

Schwerpunkte

  • Der Begriff „militärische Rechtsgüter“ wird um den Ausdruck „Sachen“ ergänzt, sodass auch Angriffe auf Eigentum von Personen im Dienstbereich des Militärs als Angriff auf ein militärisches Rechtsgut gelten.
  • Militärische Organe dürfen Personen nur dann vorläufig festnehmen, wenn ein konkreter Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung besteht; die Festgenommenen müssen unverzüglich an das zuständige Gericht oder die Verwaltungsbehörde überstellt werden und dürfen höchstens 24 Stunden festgehalten bleiben.
  • Die Durchsuchungsbefugnis von Festgenommenen wird klar als Ermächtigung formuliert, ohne einen zwingenden Durchsuchungszwang zu schaffen.
  • Der Einsatz von Bild‑ und Tonaufzeichnungsgeräten sowie verdeckten Ermittlungen ist nur zulässig, wenn eine konkrete Gefahr für die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Personen besteht; der Rechtsschutzbeauftragte muss vor solchen Maßnahmen informiert werden und kann sich äußern.
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Stark dagegen Stark dafür
Regierungsvorlage
Novelle des Militärbefugnisgesetzes
2/3 Mehrheit XXII 09.11.2004
Gesetz
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Platter Günther

ÖVP

Bundesminister für Landesverteidigung
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