Neuregelungen zur MV‑Kassenauswahl und Beitragszeitraum bei geringfügigen Beschäftigungen
Ministerialentwurf vom 14.02.2005Zusammenfassung
Der Entwurf ändert mehrere Sozialversicherungsgesetze, führt ein Zuweisungsverfahren für nicht ausgewählte MV‑Kassen ein und gibt Arbeitgebern die Wahl, Beiträge aus geringfügigen Beschäftigungen monatlich oder jährlich zu überweisen.Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit2/15/2005XXII
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
- Der Arbeitgeber kann wählen, ob er die Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungen monatlich oder jährlich überweist; ein Wechsel ist nur zum Jahresende zulässig.
- Wird innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses keine MV‑Kasse gewählt, leitet die Krankenkasse ein Zuweisungsverfahren ein und weist den Arbeitgeber einer MV‑Kasse zu.
- Das gesamte Gesetz tritt am 1. Juli 2005 in Kraft; die Frist von § 10 Abs. 1 gilt rückwirkend für bereits begonnene Arbeitsverhältnisse.
- Im Insolvenz‑Entgeltsicherungsgesetz wird ein neues § 1b eingeführt, das Insolvenz‑Ausfallgeld für bereits geleistete Übertragungsbeträge an die MV‑Kasse regelt.
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