Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das GESG, führt ein jährliches Arbeitsprogramm für die AGES ein und hebt das alte Gesetz über veterinärmedizinische Bundesanstalten auf.Bundesministerium für Gesundheit und Frauen1/2/2006XXII
Gesundheit
Schwerpunkte
- Der Wortlaut von § 8 Abs. 2 Z 7 wird erweitert, um die Mitwirkung bei Tierseuchen‑ und Zoonosenbekämpfung sowie bei der Herstellung von Impfstoffen und Desinfektionsmitteln ausdrücklich zu erfassen.
- Ein neuer § 8a legt fest, dass die AGES jedes Jahr bis zum 30. Juni einen Entwurf für ein Arbeitsprogramm vorlegen muss; das endgültige Programm wird bis zum 30. September von den zuständigen Ministern bestätigt.
- Die Kosten für die in § 8 aufgeführten Aufgaben werden zur Hälfte vom Gesundheits‑ und Frauenministerium und zur Hälfte vom Landwirtschafts‑, Forst‑ und Wasserwirtschaftsministerium getragen.
- Der neue § 19 Abs. 21 legt das Inkrafttreten der Änderungen fest; das genaue Datum wird später bestimmt.
Dokumente (PDFs)
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