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Erweiterung der Auskunftskriterien im Vereinsregister
Ministerialentwurf vom 11.09.2007

Zusammenfassung

Der Entwurf lockert die Auskunftsbedingungen im Vereinsregister: Namensbestandteile und Vereinssitz reichen aus, um eine Online‑Einzelabfrage zu erhalten; Sammelabfragen bleiben verboten. Inkrafttreten ist 1. Juli 2008.
Bundesministerium für Inneres9/12/2007XXIII
Vereinsleben
Versammlungsfreiheit

Schwerpunkte

  • Die Auskunft aus dem öffentlichen Teil des Vereinsregisters kann künftig anhand von Namensbestandteilen und, falls nötig, dem Vereinssitz erfolgen – eine exakte Wort‑ und Zahlenangabe ist nicht mehr zwingend.
  • Sammelabfragen bleiben weiterhin unzulässig; jede Abfrage muss sich auf einen einzelnen, eindeutig bestimmbaren Verein beziehen.
  • Die gleichen Auskunftsrechte gelten nun auch für das zentrale Vereinsregister; gebührenfreie Online‑Einzelabfragen sind möglich, solange keine Auskunftssperre besteht.
  • Alle neuen Bestimmungen treten am 1. Juli 2008 in Kraft; gleichzeitig verliert die bisherige Fassung von § 19 Abs. 1 ihre Gültigkeit.
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Stark dagegen Stark dafür
Regierungsvorlage
Erleichterung der Abfrage von Vereinsdaten
einfache Mehrheit XXIII 30.01.2008
Gesetz
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Platter Günther

ÖVP

Bundesminister für Inneres
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