Integration des Verbrennungsverbots in das Bundesluftreinhaltegesetz
Ministerialentwurf vom 02.03.2010Zusammenfassung
Der Entwurf integriert das Verbrennungsverbotsgesetz in das Bundesluftreinhaltegesetz, definiert biogene und nicht biogene Materialien und verbietet deren Verbrennung im Freien, mit klaren Ausnahmen für bestimmte Situationen und regionalen Genehmigungen.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft3/3/2010XXIV
Umwelt
Schwerpunkte
- Das Gesetz definiert klar, welche Materialien als biogen (z. B. Stroh, Holz) und welche als nicht biogen (z. B. Altreifen, Kunststoffe) gelten.
- Der Schutz vor Beeinträchtigungen und Belästigungen Dritter wird auf Rauch sowie üble Gerüche ausgedehnt.
- Ein generelles Verbot für das Verbrennen von biogenen und nicht biogenen Materialien außerhalb von Anlagen wird eingeführt; Ausnahmen gelten nur für militärische/feuerwehrtechnische Übungen, Lager‑ und Grillfeuer sowie das Abflammen im Pflanzenschutz.
- Der Landeshauptmann kann zeitlich und räumlich begrenzte Ausnahmen für spezielle Fälle (z. B. Schädlingsbekämpfung, Frostschutz) erlassen; fehlt eine solche Verordnung, kann die Bezirksverwaltungsbehörde per Bescheid Ausnahmen gewähren.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.