Zusammenfassung
Der Entwurf passt das Bundesgesetz über das Verbot von Streumunition an das 2008 in Oslo geschlossene Übereinkommen an: Er führt neue Definitionen ein, ersetzt die Begriffe „Beschaffung“ und „Verkauf“ durch „Erwerb“ bzw. „Überlassung“, schafft Ausnahmen für Ausbildung und Vernichtung und legt neue Meldepflichten für sehr alte Bestände fest.Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten12/18/2008XXIV
Verteidigung
Schwerpunkte
- Einführung neuer Definitionen: "Übereinkommen" wird als das Übereinkommen über Streumunition definiert und "Streumunition" übernimmt die internationale Definition aus Art. 2 Z 2 des Übereinkommens.
- Die Wortfolge "Beschaffung, Verkauf" wird durch "Erwerb, Überlassung" ersetzt, um die Terminologie an das Übereinkommen anzupassen.
- Ausnahmen vom Verbot: Der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz und der Gebrauch von Streumunition bleiben für reine Ausbildungszwecke im Bundesheer bzw. Entminungs‑/Entschärfungsdiensten erlaubt; ebenso ist die Aus‑ und Durchfuhr in andere Vertragsstaaten zu diesen Zwecken zulässig. Zusätzlich dürfen Erwerb, Überlassung, Einfuhr, Besitz und Lagerung zur Delaborierung oder Vernichtung erfolgen.
- Für Streumunition, die vor dem Jahr 1955 hergestellt wurde, wird eine zusätzliche Melde‑ und Sicherungspflicht an das Bundesministerium für Inneres übertragen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.