Einführung eines Waffenregisters und neue Registrierungs‑ sowie Verwahrungspflichten
Ministerialentwurf vom 16.03.2010Zusammenfassung
Der Entwurf führt ein computergestütztes Waffenregister ein, verpflichtet Besitzer von Kategorie‑C‑ und D‑Waffen zur Registrierung innerhalb von sechs Wochen und legt eine allgemeine Verwahrungspflicht fest.Bundesministerium für Inneres3/17/2010XXIV
öffentliche Sicherheit
Schwerpunkte
- Der Gesetzgeber verlangt, dass Schusswaffen und Munition sicher verwahrt werden; der Innenminister kann per Verordnung technische Anforderungen festlegen.
- Alle Schusswaffen der Kategorien C und D müssen innerhalb von sechs Wochen nach dem Erwerb bei einem Waffenfachhändler registriert werden.
- Der Waffenfachhändler führt die Registrierung elektronisch durch und muss prüfen, ob gegen den Käufer ein Waffenverbot besteht.
- Beim Überlassen einer Schusswaffe der Kategorien C oder D darf der Händler die Waffe sofort übergeben, wenn der Erwerber im Besitz eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte ist; sonst muss er drei Werktage warten.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.