Zusammenfassung
Der Entwurf führt den elektronisch überwachten Hausarrest ein, damit Straftäter bis zu zwölf Monate zu Hause ihre Strafe verbüßen können, wenn sie Arbeit, Einkommen und eine geeignete Unterkunft haben.Bundesministerium für Justiz4/7/2010XXIV
Strafrecht
Schwerpunkte
In Kraft ab 01.09.2010
- Die Bundesministerin für Justiz kann per Verordnung Richtlinien zur elektronischen Aufsicht erlassen.
- Der Hausarrest bedeutet, dass der Strafgefangene in seiner Unterkunft bleibt, arbeitet oder eine Ausbildung macht und dabei elektronisch überwacht wird.
- Der Hausarrest wird auf Antrag bewilligt, wenn die Reststrafe ≤ 12 Monate beträgt, eine geeignete Unterkunft und Beschäftigung vorhanden sind, Einkommen und Sozialversicherungsschutz bestehen und alle im Haushalt lebenden Erwachsenen zustimmen.
- Der Leiter der Justizanstalt oder die Vollzugsdirektion entscheidet über Bewilligung und Widerruf; ein Widerruf erfolgt bei Wegfall von Voraussetzungen, schwerwiegender Regelverstößen oder dringendem Tatverdacht.
Dokumente (PDFs)
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