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Einführung des elektronisch überwachten Hausarrests
Ministerialentwurf vom 06.04.2010

Zusammenfassung

Der Entwurf führt den elektronisch überwachten Hausarrest ein, damit Straftäter bis zu zwölf Monate zu Hause ihre Strafe verbüßen können, wenn sie Arbeit, Einkommen und eine geeignete Unterkunft haben.
Bundesministerium für Justiz4/7/2010XXIV
Strafrecht

Schwerpunkte

In Kraft ab 01.09.2010
  • Die Bundesministerin für Justiz kann per Verordnung Richtlinien zur elektronischen Aufsicht erlassen.
  • Der Hausarrest bedeutet, dass der Strafgefangene in seiner Unterkunft bleibt, arbeitet oder eine Ausbildung macht und dabei elektronisch überwacht wird.
  • Der Hausarrest wird auf Antrag bewilligt, wenn die Reststrafe ≤ 12 Monate beträgt, eine geeignete Unterkunft und Beschäftigung vorhanden sind, Einkommen und Sozialversicherungsschutz bestehen und alle im Haushalt lebenden Erwachsenen zustimmen.
  • Der Leiter der Justizanstalt oder die Vollzugsdirektion entscheidet über Bewilligung und Widerruf; ein Widerruf erfolgt bei Wegfall von Voraussetzungen, schwerwiegender Regelverstößen oder dringendem Tatverdacht.
Regierungsvorlage
Einführung des elektronisch überwachten Hausarrests
einfache Mehrheit XXIV 09.07.2010
Gesetz
Image of politician Bandion-Ortner Claudia, Mag.

Bandion-Ortner Claudia, Mag.

Ohne Klub

Bundesministerin für Justiz
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