Einführung des elektronisch überwachten Hausarrests
abgestimmt am
09.07.2010
Zusammenfassung
Der Entwurf führt den elektronisch überwachten Hausarrest ein, bei dem Straftäter ihre Strafe in der eigenen Wohnung verbüßen und dabei mittels Fuß‑Band und Basisstation technisch kontrolliert werden. Er gilt für Strafen bis zu zwölf Monaten und soll ab 1. September 2010 in Kraft treten.
einfache MehrheitXXIV09.07.2010
Gesetz
Strafrecht
Schwerpunkte
Der elektronische Hausarrest ermöglicht den Vollzug von Freiheitsstrafen in der eigenen Wohnung, sofern bestimmte soziale und technische Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Leiter der zuständigen Justizanstalt entscheidet über Bewilligung und Widerruf des Hausarrests; bei fehlender Einrichtung fällt die Entscheidung an die Vollzugsdirektion.
Auch bei Untersuchungshaft kann das Gericht Hausarrest anordnen, wenn der Beschuldigte zustimmt und die Aufsicht technisch möglich ist.
Das Gericht kann im Strafurteil festlegen, dass Hausarrest für bestimmte Straftäter nicht zulässig ist, wenn das Risiko weiterer Straftaten zu hoch erscheint.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.