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Erweiterung des Finanzsicherheiten‑Gesetzes um Kreditforderungen
Ministerialentwurf vom 17.05.2010

Zusammenfassung

Der Entwurf passt das Finanzsicherheiten‑Gesetz an die EU‑Richtlinie 2009/44/EG an, indem er Kreditforderungen als zulässige Finanzsicherheit definiert und den Anwendungsbereich auf Unternehmen erweitert.
Bundesministerium für Justiz5/18/2010XXIV
Finanzwesen

Schwerpunkte

  • Der Begriff „Finanzsicherheit“ wird erweitert und schließt nun Kreditforderungen ein, die als Sicherheit in Form einer Vollrechtsübertragung oder eines beschränkten dinglichen Rechts bestellt werden können.
  • Der persönliche Anwendungsbereich wird auf juristische Personen, Einzelunternehmer und Personengesellschaften ausgedehnt, wenn die Gegenpartei ein professioneller Finanzmarktteilnehmer ist.
  • Das Gesetz gilt zusätzlich für Verträge über die Bestellung und Verwertung von Finanzsicherheiten, wenn eine Seite ein Unternehmen (juristische Person, Einzelunternehmer oder Personengesellschaft) und die andere Seite ein Finanzmarktteilnehmer ist.
  • Kreditforderungen werden definiert; Forderungen von Verbrauchern oder KMU sind ausgenommen, sofern der Sicherungsnehmer kein Institut nach § 2 Abs. 1 Z 2 ist.
Regierungsvorlage
Erweiterung des Finanzsicherheiten‑Gesetzes um Kreditforderungen
einfache Mehrheit XXIV 20.10.2010
Gesetz
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Bandion-Ortner Claudia, Mag.

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