Zusammenfassung
Der Entwurf passt das Finanzsicherheiten‑Gesetz an die EU‑Richtlinie 2009/44/EG an, indem er Kreditforderungen als zulässige Finanzsicherheit definiert und den Anwendungsbereich auf Unternehmen erweitert.Bundesministerium für Justiz5/18/2010XXIV
Finanzwesen
Schwerpunkte
- Der Begriff „Finanzsicherheit“ wird erweitert und schließt nun Kreditforderungen ein, die als Sicherheit in Form einer Vollrechtsübertragung oder eines beschränkten dinglichen Rechts bestellt werden können.
- Der persönliche Anwendungsbereich wird auf juristische Personen, Einzelunternehmer und Personengesellschaften ausgedehnt, wenn die Gegenpartei ein professioneller Finanzmarktteilnehmer ist.
- Das Gesetz gilt zusätzlich für Verträge über die Bestellung und Verwertung von Finanzsicherheiten, wenn eine Seite ein Unternehmen (juristische Person, Einzelunternehmer oder Personengesellschaft) und die andere Seite ein Finanzmarktteilnehmer ist.
- Kreditforderungen werden definiert; Forderungen von Verbrauchern oder KMU sind ausgenommen, sofern der Sicherungsnehmer kein Institut nach § 2 Abs. 1 Z 2 ist.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.