Zusammenfassung
Der Entwurf ergänzt das Beamten‑Dienstrechtsgesetz um neue Regelungen (§ 79c‑f), die festlegen, wann und wie die IT‑Stelle personenbezogene Daten von Bundesbediensteten zur Abwehr von IKT‑Schäden oder bei begründetem Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung auswerten darf. Die Vorschriften werden zudem in weitere Gesetze (VBG, RStDG, PVG, LDG, LLDG) übernommen.Bundeskanzleramt1/12/2009XXIV
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung
Schwerpunkte
- Ein neuer Unterabschnitt (§ 79c) regelt, dass Kontrollmaßnahmen nur bei Gefahr für die IKT‑Infrastruktur oder bei begründetem Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung zulässig sind.
- Bei drohender Gefahr muss die IT‑Stelle den Dienststellenleiter anonymisiert über Art und Dauer der IKT‑Nutzung informieren, ohne Inhalte von Nachrichten zu nennen.
- Bei begründetem Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung kann die IT‑Stelle auf Antrag des Leiters anonymisierte Daten auswerten; die betroffenen Beamten müssen über den Vorgang informiert werden.
- Personen können die IT‑Stelle um Serviceleistungen (z. B. technische Unterstützung) bitten; diese Anfragen gelten nicht als Kontrollmaßnahmen.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.