Zusammenfassung
Der Entwurf setzt die EU‑Richtlinie 2009/110/EG in nationales Recht um, definiert E‑Geld, legt fest, wer es ausgeben darf, führt ein Konzessionsverfahren unter Aufsicht der FMA ein und regelt Eigenmittel, Kundengeldschutz, Rücktausch zum Nennwert und Verbote von Zinsen.Bundesministerium für Finanzen7/19/2010XXIV
Finanzwesen
Schwerpunkte
In Kraft ab 30.04.2011
- Der Entwurf definiert E‑Geld und legt fest, welche Institutionen E‑Geld ausgeben dürfen.
- Ein neues Konzessionsverfahren für E‑Geld‑Institute wird eingeführt, das von der FMA überwacht wird.
- Eigenmittel müssen mindestens 350 000 € betragen und für die Ausgabe von E‑Geld zusätzlich mindestens 2 % des durchschnittlichen E‑Geld‑Umlaufs.
- Kundengelder, die für E‑Geld entgegengenommen werden, müssen nach § 17 ZaDiG gesichert werden.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.