<!--[0-->Umsetzung der EU‑Richtlinie 2009/110/EG für E‑Geld<!--]-->
Umsetzung der EU‑Richtlinie 2009/110/EG für E‑Geld
Ministerialentwurf vom 18.07.2010

Zusammenfassung

Der Entwurf setzt die EU‑Richtlinie 2009/110/EG in nationales Recht um, definiert E‑Geld, legt fest, wer es ausgeben darf, führt ein Konzessionsverfahren unter Aufsicht der FMA ein und regelt Eigenmittel, Kundengeldschutz, Rücktausch zum Nennwert und Verbote von Zinsen.
Bundesministerium für Finanzen7/19/2010XXIV
Finanzwesen

Schwerpunkte

In Kraft ab 30.04.2011
  • Der Entwurf definiert E‑Geld und legt fest, welche Institutionen E‑Geld ausgeben dürfen.
  • Ein neues Konzessionsverfahren für E‑Geld‑Institute wird eingeführt, das von der FMA überwacht wird.
  • Eigenmittel müssen mindestens 350 000 € betragen und für die Ausgabe von E‑Geld zusätzlich mindestens 2 % des durchschnittlichen E‑Geld‑Umlaufs.
  • Kundengelder, die für E‑Geld entgegengenommen werden, müssen nach § 17 ZaDiG gesichert werden.
Regierungsvorlage
Einführung eines umfassenden Rechtsrahmens für E‑Geld
einfache Mehrheit XXIV 30.11.2010
Gesetz
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Lopatka Reinhold, Dr. - 66

ÖVP

Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen
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